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Gemeinde mit Weitsicht
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Wissenswertes über die Politik in Neftenbach



1. Politische Rechte in der Gemeinde

1.1 Wahlen
An den Wahlen in die Gemeindebehörden (Gemeinderat, Schulpflege usw.) dürfen Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren teilnehmen. Die Behörden der staatlich anerkannten Kirchen dürfen ausschliesslich von Mitgliedern der entsprechenden Konfession gewählt werden.

1.2 Abstimmungen
Wer an den Wahlen in die Gemeindebehörden teilnehmen darf, ist auch stimmberechtigt bei den kommunalen Volksabstimmungen.

1.3 Initiativen / Initiativrecht
Grundsätzlich kann jede stimmberechtigte Person eine Initiative einreichen.

1.4 Anfrage / Anfragerecht
Allen Stimmberechtigten steht das Recht zu, vor der Gemeindeversammlung eine schriftliche Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft (den Gemeinderat) zu stellen. Die Stellungsnahme des Gemeinderates wird an der Gemeindeversammlung verlesen. Es können weder über die Frage noch über die Antwort Beschlüsse gefasst werden.

2. Wer wählt wen?

2.1 Urnenwahl
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger (Legislative) wählen an der Urne:

  • Den Gemeinderat (7 Mitglieder inkl. Präsidentin bzw. Präsident)
  • Die Schulpflege (5 Mitglieder inkl. Präsidentin bzw. Präsident)
  • Den Friedensrichter bzw. die Friedensrichterin
  • Die Rechnungsprüfungskommission (5 Mitglieder inkl. Präsidentin bzw. Präsident)


2.2 Wahl an Gemeindeversammlung
An der Gemeindeversammlung sind keine Personenwahlen vorgesehen.

2.3 Wahl durch Gemeinderat
Der Gemeinderat (Exekutive) wählt bzw. stellt an:

  • Mitglieder des Wahlbüros (15 Mitglieder)
  • Bau- und Planungskommission (5 Mitglieder)
  • Feuerwehrkommission (6 Mitglieder)
  • Kulturkommission (6 Mitglieder)
  • Umwelt- und Energiekommission (7 Mitglieder)
  • Redaktion des Mitteilungsblatts "De Näftebacher"
  • Mitglieder von temporären Projektkommissionen
  • Weitere Funktionäre

Ausserdem beschliesst der Gemeinderat über den Stellenplan der Gemeindeverwaltung.

2.4 Wahlvorsteherschaft
Die Wahlvorsteherschaft ist Aufsichtsorgan bei Wahlen und Abstimmungen, überwacht die persönliche Stimmabgabe an der Urne und sie zählt die Stimmen aus. Die Wahlvorsteherschaft setzt sich aus den Mitgliedern des Wahlbüros, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der politischen Gemeinde und dem Gemeindeschreiber bzw. der Gemeindeschreiberin zusammen.

3. Aufgaben und Kompetenzen – Behördenorganisation

3.1 Urnenabstimmung
Obligatorische Urnenabstimmung
In der Gemeinde muss über die Gemeindeordnung an der Urne abgestimmt werden. Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Gemeinde. Sie regelt vor allem die Rechte und Pflichten der Stimmberechtigten, die Gemeindeversammlung und die weitere Grundorganisation der Gemeinde. Wird eine neue Gemeindeordnung eingeführt oder die bestehende geändert, ist die Zustimmung der Stimmberechtigten an der Urne erforderlich.

Nachträgliche / Fakultative Urnenabstimmung
In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.

3.2 Gemeindeversammlung
Das oberste Organ der Gemeinde ist die Gemeindeversammlung. Sie besteht aus der Gesamtheit der Stimmberechtigten und wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin des Gemeinderats geleitet. Der Präsident bzw. die Präsidentin bildet zusammen mit dem Gemeindeschreiber und den Stimmenzählern die Vorsteherschaft der Gemeindeversammlung. Gemeindeversammlungen finden auf Anordnung des Gemeinderates statt.

In Neftenbach finden in der Regel im Mai/Juni (Rechnungsgemeindeversammlung) und im November/Dezember (Budgetgemeindeversammlung) Gemeindeversammlungen statt. Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann die Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung verlangen. Die Gemeindeordnung enthält eine vollständige Liste aller Aufgaben und Kompetenzen der Gemeindeversammlung sowie der Gemeindebehörden.

3.3 Gemeinderat
Der Gemeinderat ist das politische und strategische Führungsorgan. Er setzt die Schwerpunkte seiner Tätigkeit im Kollegium auf die Behandlung von strategischen Fragen (z. B. Leitbild, Legislaturplanung, Finanzplan, Voranschlag etc.). Er vollzieht die Entscheide der Stimmberechtigten. Der Gemeinderat besteht aus sieben Mitgliedern. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied die Leitung eines oder mehrerer Aufgabenbereiche (Finanzen, Fürsorge, Hochbau, Liegenschaften, Sicherheit, Werke usw.) zu. Gleichzeitig werden die Vertretungen in Ausschüssen, Kommissionen, Arbeitsgruppen und Zweckverbänden bestimmt.

Über die aktuelle, detaillierte Aufgabenverteilung gibt das Organisationsreglement und das Funktionendiagramm Auskunft. Der Gemeinderat setzt Ziele, leitet zeitgerecht die notwendigen Problemlösungsprozesse ein und vollzieht die Entscheide des Souveräns. Der Gemeinderat kann Aufgaben delegieren. Neben den Aufgaben in den Behörden der politischen Gemeinde haben die Gemeinderatsmitglieder Einsitz in verschiedenen regionalen Zweckverbänden.

3.4 Schulpflege
Die Schulpflege besteht, mit Einschluss des Präsidenten bzw. der Präsidentin, aus fünf Mitgliedern. Der Schulpflege obliegt die strategische Führung der Schule. Die Schulpflege ist verantwortlich für die Anstellung und Beurteilung von sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule Neftenbach.

Die Schulleitung unterstützt die Schulpflege in ihren Aufgaben und ist für die operative Führung der Gesamtschule zuständig. Sie ist unter anderem verantwortlich für die Sicherstellung der Schulentwicklung, das Personalmanagement, die interne Raumzuteilung und das Budget der Gesamtschule. Die Schulleiter/innen sind Ansprechpersonen für Fragen, welche die Gesamtschule betreffen.

3.5 Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) besteht aus fünf Mitgliedern. Ihre Arbeit richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen im Gemeindegesetz und der Verordnung über den Gemeindehaushalt des Kantons Zürich. Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission bestehen in der politischen und rechtlichen Prüfung des Haushaltes von Gemeinde und Schule. Sie hat darüber zu wachen, dass das Haushaltsgleichgewicht erhalten bleibt sowie Aufgabenkompetenzen und rechtliche Zuständigkeiten eingehalten werden. Sämtliche Anträge von finanzieller Tragweite, die der Gemeinderat und die selbständigen Kommissionen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern vorlegen, müssen von der RPK auf ihre finanzielle Angemessenheit geprüft werden.

3.6 Kommissionen
Der Gemeinderat setzt die selbständigen Kommission gemäss der Gemeindeordnung, die beratenden Kommissionen gemäss dem Organisationsreglement ein.

Einzelne Vorhaben kann der Gemeinderat an Arbeits- oder Projektgruppen (Projektkommissionen) übertragen. Deren Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt. Die Arbeits- und Projektgruppen konstituieren sich in der Regel selbst.

4. Gemeindeverwaltung

4.1 Gemeindeverwaltung
Die kaufmännischen Mitarbeitenden im Gemeindehaus erfüllen die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben wie die Einwohnerkontrolle, das Finanz- und Steueramt, das Bausekretariat, die Liegenschaftenverwaltung und das Sozialwesen. Die Aufgaben der Sozialhilfe werden von der Gemeindeverwaltung Seuzach wahrgenommen. Die Gemeindeverwaltung bildet im administrativem Bereich drei Lernende aus.

4.2 Gemeindeschreiber
Der Gemeindeschreiber ist der Leiter der Gemeindeverwaltung. Er berät den Gemeinderat in rechtlichen Belangen und koordiniert als administrative Drehscheibe die Geschäftstätigkeit der Behörden. Der Gemeindeschreiber organisiert Wahlen und Abstimmungen und sorgt für die rechtzeitige Information der Bevölkerung. Im Gemeinderat, in den Gemeindeversammlungen, im Wahlbüro und weiteren Behörden führt er das Protokoll und ist für den Vollzug der Beschlüsse verantwortlich.

 
Wissen Sie Bescheid? Hier finden Sie einen Selbsttest zum Thema Demokratie. Selbsttest_Demokratie.pdf (82.4 kB)