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28.03.2024 12:59:09


Ersatzwahl eines Mitgliedes der Schulpflege für den Rest der Amtsdauer 2018 – 2022

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 28. Februar 2020 sind für die Ersatzwahl eines Mitglieds der Schulpflege, innert der festgesetzten Frist, folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:

 

 

In Anwendung von Art. 6 der Gemeindeordnung und Art. 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis spätestens am 3. Juli 2020 angesetzt, innert welcher die Wahlvorschläge zurückgezogen, geändert oder auch neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Neftenbach, Schulstrasse 3/7, 8413 Neftenbach, eingereicht werden können. Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

 

Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag pro neu zu besetzendem Amt unterzeichnen. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden.

 

Am 27. September 2020 findet die Urnenwahl mit leeren Wahlzetteln und einem Beiblatt statt.

 

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

 

Gemeinde Neftenbach

Neftenbach, 26. Juni 2020

 


Dokument Wahlvorschlag_Mitglied_Schulpflege_2._Frist.pdf (pdf, 46.7 kB)


Datum der Neuigkeit 26. Juni 2020
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