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Gemeinde mit Weitsicht
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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren mit Enteignungsverfahren

Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Fahrbahnerneuerung auf der Strecke zwischen Winterthur und Hettlingen, Linie 762 / km 27.0-32.4 (Gleise 730, 732, 11)

Gemeinde/n

Winterthur, Seuzach, Neftenbach, Hettlingen

Gesuchstellerin

Schweizerischen Bundesbahnen SBB, 4600 Olten

Gegenstand

Oberbauerneuerung mit Schotterreinigung und –Ersatz, sowie eine teilweise Unterbausanierung (inkl. Entwässerung und Banketthalterungen).

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 14.6.2021 bis 13.7.2021 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Kanzlei des Baupolizeiamtes der Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur
  • Bauamt der Gemeinde Hettlingen, Stationstrasse 27, 8442 Hettlingen
  • Bausekretariat Neftenbach, Schulstrasse 3/7, 8413 Neftenbach
  • Bauverwaltung Seuzach, Stationstrasse 1, 8472 Seuzach

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Enteignungsbann

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).



Datum der Neuigkeit 11. Juni 2021