Erneuerungswahl Friedensrichter/Friedensrichterin für die Amtsdauer 2027-2033

25. September 2026

Der Gemeinderat als wahlleitende Behörde ordnet den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027-2033 auf den 28. Februar 2027 an.

In Anwendung von Artikel 6 der Gemeindeordnung und Artikel 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind die Wahlvorschläge bis spätestens am 4. November 2026 (Ablauf der Frist von 40 Tagen) beim Gemeinderat Neftenbach, Schulstrasse 3/7, 8413 Neftenbach, einzureichen.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich  hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Parteizugehörigkeit, und ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, bezeichnet werden. Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.  

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Der Gemeinderat als wahlleitende Behörde erklärt die Vorgeschlagene bzw. den Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss Artikel 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl durchgeführt. Formulare für die Wahlvorschläge sind am Schalter der Gemeindeverwaltung oder unter www.neftenbach.ch erhältlich.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027 statt.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 10. März 2027 können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 5. März 2027 amtlich publiziert.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

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Wahlvorschlag Friedensrichter (PDF, 240 kB) Download 0 Wahlvorschlag Friedensrichter