Gemeinderatsbeschlüsse 28.09.2026
Aufhebung Baulinien
Vor vielen Jahren wurden auf kommunaler Ebene Verkehrsbaulinien festgesetzt und können dementsprechend auch wieder auf kommunaler Ebene aufgehoben beziehungsweise angepasst werden (vorbehalten der kantonalen Genehmigung). Bei der Überprüfung der bestehenden Verkehrsbaulinien hat sich gezeigt, dass vier Verkehrsbaulinien aufgehoben werden können.
Konkret betrifft dies die Verkehrsbaulinien Widmer (Beschluss des Regierungsrates; RRB 4900 vom 6. Dezember 1978 und RRB 1937 vom 27. Mai 1981), Müliwisen / Rosacher (RRB 3481 vom 3. Oktober 1957), Eichwisli (RRB 3481 vom 3. Oktober 1957) sowie Unter Juch / Rooswis (RRB 151 von 1945 und RRB 2179 vom 5. Juli 1956).
Die genannten Verkehrsbaulinien haben aufgrund der bestehenden sowie der künftig vorgesehenen Strassenführung ihre raumplanerische Funktion verloren und erweisen sich als obsolet. Sie bewirken heute lediglich eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, welche die betroffenen Grundeigentümer bei der Realisierung zulässiger Bauvorhaben beeinträchtigt. Besonders deutlich zeigt sich dies am Beispiel der Verkehrsbaulinie Widmer, deren Aufhebung die betroffenen Grundstücke von einer nicht mehr erforderlichen Baubeschränkung entlasten würde.
Die Aufhebung der vier kommunalen Baulinien hat demnach keine nachteilige Auswirkung auf die raumplanerischen Festlegungen. Die erforderliche Raumsicherung ist durch die gesetzlichen Strassen- und Wegabstände gemäss Planungs- und Baugesetz bzw. Bau- und Zonenordnung mit 6.00 m bzw. 3.50 m ausreichend gewährleistet.
Der Gemeinderat hat dem Kanton Zürich beantragt, der Aufhebung dieser kommunalen Verkehrsbaulinien zuzustimmen.