Gemeinderatsbeschlüsse 24.11.2025
Anpassung Förderprogramm
Seit dem 1. Januar 2020 ist das aktuelle Reglement Förderung von Batteriespeichern und Holzheizungen in Kraft. Gefördert werden Batteriespeicher von Photovoltaikanlagen und Holzheizungen mit einem Beitrag von maximal CHF 2'000.00 pro Liegenschaft. Ziel der Batteriespeicher-Förderung ist es, den Einsatz von Solaranlagen zu unterstützen, den lokal erzeugten Strom zu speichern und den Eigenverbrauch zu erhöhen. Mit der Förderung von Holzheizungen soll die Nutzung einheimischer, erneuerbarer und CO₂-neutraler Holzenergie gestärkt werden.
Zu Beginn reichte ein jährlicher Kredit von CHF 30'000.00 aus. In den Jahren 2023 und 2024 musste dieser aufgrund der hohen Nachfrage auf CHF 50'000.00 erhöht werden. Im Jahr 2025 wurden CHF 50'000.00 budgetiert und zwischenzeitlich auf insgesamt CHF 80'000.00 aufgestockt. Auch dank dem vereinfachten Meldeverfahren für Photovoltaikanlagen sowie der sinkenden Preise und steigenden Leistungsfähigkeit von Batteriespeichern kann davon ausgegangen werden, dass der ursprüngliche Förderzweck – eine Anschubhilfe zu leisten – zumindest teilweise erreicht wurde.
Um auch künftig einen Anreiz zur Installation von Batteriespeicheranlagen zu schaffen, soll das energiepolitische Förderprogramm fortgeführt werden. Dies insbesondere, weil im Bereich der Photovoltaikanlagen nach wie vor erhebliches Ausbaupotenzial besteht, das weiterhin gezielt gefördert werden soll. Das bisherige Förderprogramm hat sich zudem sowohl in der administrativen Abwicklung als auch hinsichtlich des nachweisbaren Nutzens bewährt. Aus diesem Grund soll es im Grundsatz unverändert weitergeführt werden. Angesichts der technologischen Fortschritte und der sinkenden Marktpreise für Batteriespeicher ist jedoch eine Reduktion der Förderansätze angezeigt, um das Verhältnis zwischen den Marktpreisen und den Förderbeiträgen zu gewährleisten.
Die Beiträge werden mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2026 angepasst. Für eine stationäre Batteriespeicheranlage mit mindestens 4 kWh Speicherkapazität beträgt der Beitrag neu 12.5 % der Kosten. Pro Liegenschaft werden maximal CHF 1'000.00 ausgerichtet. Dies entspricht einer Halbierung der bisherigen Förderbeiträge.
Revision Bau- und Zonenordnung, Mehrwertausgleich
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 1. September 2025 die technische Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO) gestartet.
Ziel dieser Teilrevision ist ausschliesslich die Einführung des kommunalen Mehrwertausgleichs. Weitergehende Anpassungen, wie die Festlegung der Kleinsiedlungen, eine klimaangepasste Siedlungsentwicklung, Ein-, Um- oder Aufzonungen oder Änderungen am kommunalen Verkehrsplan wurden bewusst zurückgestellt, um die technische Revision nicht zu verzögern. Gemäss §§ 19 und 29 Abs. 4 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) hatten die Gemeinden grundsätzlich bis zum 1. März 2025 Zeit, den Ausgleich von Planungsvorteilen in der kommunalen BZO zu regeln. Einzonungen sowie Umzonungen von einer Zone für öffentliche Bauten in eine andere Bauzone hingegen werden über den kantonalen Mehrwertausgleich abgewickelt.
Für die Gemeinde Neftenbach bestand bisher kein Anlass für eine BZO-Revision, da die geltende BZO erst am 8. Oktober 2021 in Kraft getreten ist und bisher keine neuen Ein- oder Umzonungen anstanden. Ein kommunaler Mehrwertausgleich kann erst erhoben werden, wenn die geänderte BZO in Kraft ist. Daher ist eine isolierte, technische Revision zur zeitnahen Einführung des Instruments erforderlich, um in den kommenden Jahren eine breitere inhaltliche BZO-Revision zu ermöglichen. Der Gemeinderat hat die Revisionsvorlage zur Einführung des kommunalen Mehrwertausgleiches genehmigt und zu Handen der öffentlichen Auflage verabschiedet.
| 5. Dezember 2025 | Öffentliche Auflage (Frist: 60 Tage) und gleichzeitige Einreichung der Unterlagen an die Baudirektion zur Vorprüfung |
| 3. Juni 2026 | Gemeindeversammlung, Vorberatung und Verabschiedung zuhanden Urnenabstimmung |
| 29. November 2026 | Urnenabstimmung |
| Ende Dezember 2026 | Einreichung Genehmigungsgesuch an Baudirektion |
| anschliessend: |
Publikation der Genehmigung |
weitere Informationen zur Vorlage sind im separaten Bericht ersichtlich.
Gesamtprojekt Schulraum
Die Projektgruppe Schulraumplanung erarbeitete die Grundlagen für die strategische Ausrichtung der Schule Neftenbach und den bevorstehenden Sanierungen von bestehendem Schulraum. Um die anstehenden Bau- und Sanierungsvorhaben wirtschaftlich, pädagogisch sinnvoll und nachhaltig zu realisieren, soll beim Souverän ein Rahmenkredit beantragt werden. Dieser Rahmenkredit beinhaltet der geplante Neubau eines Modulbaus bis 2028 sowie die Sanierungen der Schulanlage Auenrain und der Schulanlage Heerenweg. Der neue Modulbau soll zunächst als Rochadefläche für die Sanierung der Schulanlage Auenrain und die Sanierung der Schulanlage Heerenweg dienen und anschliessend dauerhaft den nachgewiesenen Mehrbedarf abdecken.
Für die Vorbereitung des Rahmenkredites wird eine Projektkommission eingesetzt. Diese besteht aus:
| Peter Meier | Gemeinderat, Ressort Liegenschaften |
| Walter Feuchter | Gemeinderat / Schulpräsident |
| Judith Germann | Leitung Bildung |
| Andreas Künzle | Abteilungsleiter Liegenschaften |
Zur konzeptionelle Begleitung bis zur Genehmigung des Rahmenkredits wird ein kompetentes Unternehmen als Bauherrenvertretung mit erfahrenen Projektleitern beigezogen. Dafür wird ein Kredit von CHF 83'600 bewilligt.
Pflegeversorgungskonzept
Die Gemeinden sind verpflichtet ein Pflegeversorgungskonzept zu erstellen. Das aktuelle Konzept stammt vom Mai 2021 und somit noch vor der Fusion des Zweckverbandes Spitex Neftenbach-Pfungen-Dättlikon mit dem Verein Spitex RegioSeuzach. Diese Änderung wird im Pflegeversorgungskonzept nachgetragen. Ansonsten gibt es inhaltlich keine Änderungen.
Das Pflegegesetz des Kantons Zürich gibt in einigen Punkten den Gemeinden einen gewissen Handlungsspielraum bezüglich zusätzlichen Kostenübernahmen. Seit Einführung des Pflegegesetzes hat die Gemeinde keine weitergehenden Kosten übernommen. Diese Praxis wird mit dem Gemeinderatsbeschluss bestätigt.
Einführung elektronische Signatur und Einrichtung sichere Zustellplattform
Am 1. Januar 2027 sollte das teilrevidierte kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) sowie die Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren (VEVV) in Kraft treten. Diese Rechtsgrundlagen ermöglichen es den Gemeinden, Städten und kantonalen Behörden Verwaltungsverfahren vollständig elektronisch abzuwickeln. Während die Sicherstellung der Erreichbarkeit für elektronische Eingaben, die Nutzung elektronischer Signaturen sowie die partielle Pflicht zur elektronischen Kommunikation per 1. Januar 2027 verbindlich sind, werden die elektronische Aktenführung und Gewährung der Akteneinsicht erst ab 1. Januar 2029 zwingend. Diese Vorgaben bedingen, dass die Verwaltung in Zukunft eine qualifizierte elektronische Signatur und eine sichere Zustellplattform einsetzt. Beides ist auch Voraussetzung für die Einführung von e-Baugesuch, was per 1. Juli 2026 geplant ist.
Im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Signatur wird das Organisations- und Geschäftsreglement, das Visumsreglement und das Geschäftsreglement der Baukommission angepasst. Zudem werden bisher gelebte und eingespielte Abläufe in den Reglementen nachgetragen.