Leinenpflicht für Hunde vom 1. April bis 31. Juli 2024

25. März 2024
Leinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli 2024.

Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren.

Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht. Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat.

Rechtliche Grundlagen
– § 11 Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5)
– § 41 Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 (JG, LS 5447)

Definition «Waldrand»
– Als Waldrand wird das Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald bezeichnet.

Leine
– Die Leinenlänge ist nicht reglementiert.

Ausnahmen
– Für Jagd-, Rettungs- und Diensthunde gilt die Leinenpflicht beim Einsatz und bei der für den Einsatz notwendigen Ausbildung nicht.

Bussen
– Verstösse werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 60 geahndet.
– Dazu bevollmächtigt sind die Polizei, Wildhüterinnen und Wildhüter, die jagdliche Revieraufsicht sowie die Naturschutz- und Reservatsaufsicht (Rangerinnen und Ranger).

 

Weitere Informationen finden Sie unter zh.ch/hunde